Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 786), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

 

§ 10
Beamte/Beamtinnen und Angestellte

(1) Die Beamten/Beamtinnen des Landschaftsverbandes, deren Bezüge sich nach der Besoldungsgruppe A 10 BBO oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe richten, werden vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt. Dies gilt sinngemäß für Beförderungen.

(2) Die Beamten/Beamtinnen des Landschaftsverbandes, deren Bezüge sich nach den Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 (gehobener Dienst) BBO richten, werden aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Personal und allgemeine Verwaltung vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt. Dies gilt sinngemäß für Beförderungen.

(3) Der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet bei allen Beamten/Beamtinnen, deren Bezüge sich nach der Besoldungsgruppe A 15 BBO oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe richten, über Anstellung, Anstellung auf Lebenszeit, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand sowie Versetzung in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn.

(4) Die Angestellten des Landschaftsverbandes, deren Vergütung sich nach der Vergütungsgruppe II BAT richtet oder darüber liegt, werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt.

(5) Der Landschaftsausschuss kann den Direktor des Landschaftsverbandes ermächtigen, in dringenden Fällen Angestellte ohne die in Abs. 4 vorgesehene Beschlussfassung eines Ausschusses einzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 748.

Aufgehoben durch Satzung vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 786), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001.