Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 786), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

 

§ 11
Angestellte und Arbeiter/Arbeiterinnen der Eigenbetriebe
und der wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen

Die Zuständigkeit für die Einstellung und Eingruppierung der Angestellten und Arbeiter/Arbeiterinnen der Eigenbetriebe und der wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen des Landschaftsverbandes richtet sich nach der jeweiligen Betriebssatzung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 748.

Aufgehoben durch Satzung vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 786), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001.