Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 786), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

 

§ 12
Gleichstellungsbeauftragte

(1) Nach § 5b der Landschaftsverbandsordnung wirkt die Gleichstellungsbeauftragte bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Landschaftsverbandes mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. In Ihrer Zuständigkeit liegen somit alle entsprechenden frauen- und gleichberechtigungsrelevanten Angelegenheiten.

Als frauen- bzw. gleichberechtigungsrelevant in diesem Zusammenhang sind solche Fragen und Angelegenheiten zu verstehen, die die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Frauen in anderer Weise oder in stärkerem Maße berühren als die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Männern.

Das Gleichstellungsamt arbeitet darauf hin, vorhandene Benachteiligungen von Frauen abzubauen und somit das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die übrigen zur Herstellung der Gleichberechtigung dienenden Gesetze auf den Landschaftsverband bezogen zu verwirklichen.

Die Aufgaben des Gleichstellungsamtes sind Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Politik und Verwaltung des Landschaftsverbandes berühren.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig und dem Direktor des Landschaftsverbandes unmittelbar unterstellt. Sie ist dem Gleichstellungsamt eingegliedert und hat dessen Leitung inne.

(3) Der Hauptverwaltungsbeamte/die Hauptverwaltungsbeamtin hat das Gleichstellungsamt im Rahmen seines Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Bei Maßnahmen, an denen es zu beteiligen ist, ist dem Gleichstellungsamt innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Hauptverwaltungsbeamte/die Hauptverwaltungsbeamtin hat sicherzustellen, dass die Meinung des Gleichstellungsamtes zu gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten bei Bildung der Verwaltungsmeinung berücksichtigt wird. Ist das Gleichstellungsamt nicht rechtzeitig an einer Maßnahme beteiligt worden, ist die Entscheidung auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. Bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, kann der Hauptverwaltungsbeamte/die Hauptverwaltungsbeamtin bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Hält das Gleichstellungsamt eine Maßnahme für unvereinbar mit dem Landesgleichstellungsgesetz NRW, anderen Vorschriften zur Gleichstellung von Frau und Mann oder mit dem Leit-Frauenförderplan, kann es der Maßnahme widersprechen. Der Hauptverwaltungsbeamte/die Hauptverwaltungsbeamtin entscheidet erneut über die Maßnahme und setzt den Vollzug der Maßnahme bis dahin vorläufig aus.

Dem Gleichstellungsamt sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte oder die Vertreterin/der Vertreter im Amt kann an den Sitzungen der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der weiteren Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches soll ihr auf Wunsch das Wort erteilt werden.

(5) Das Gleichstellungsamt hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei dem Hauptverwaltungsbeamten/der Hauptverwaltungsbeamtin. Ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an allen Besprechungen ihrer Dienststelle zu geben, die Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches betreffen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 748.

Aufgehoben durch Satzung vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 786), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001.