Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 30), in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

 

§ 2
Aufgaben

(1) Das Landesjugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt von Erfahrungen und überörtlichen Bestrebungen auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland.

(2) Das Landesjugendamt führt nach Maßgabe

- des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfe) vom 26. Juni 1990 - SGB VIII -,

- des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 - AG-KJHG -,

- des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder) vom 29. Oktober 1991 - GTK -,

- der Landschaftsverbandsordnung vom 14. Juli 1994 - LVerbO-,

- dieser Satzung

die Aufgaben des Landschaftsverbandes in der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe aus.

(3) Insbesondere hat es

1. eine gleichmäßige Erfüllung der den Jugendämtern obliegenden Aufgaben zu sichern;

2. die Jugendämter zu unterstützen und die Arbeit der Jugendämter und der Träger der freien Jugendhilfe anzuregen, zu fördern und zu koordinieren;

3. die Jugendämter bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 - 35a SGB VIII, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen zu beraten;

4. die Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 - 48a SGB VIII) als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrzunehmen (§ 15 AG-KJHG);

5. Die Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften oder Vormundschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54 SGB VIII) zu erteilen;

6. die Aufgaben nach §§ 13, 22 - 24, 25 GTK auszuführen;

7. die Mitarbeiter in der Jugendhilfe fortzubilden.

II. Landesjugendhilfeausschuss

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 756.

Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 30), in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001.