Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 30), in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

 

§ 3
Aufgaben

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich anregend, fördernd und ggf. beschließend mit den Aufgaben des Landschaftsverbandes in der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe (§ 10 AG-KJHG). Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Einrichtungen der Jugendhilfe des Landschaftsverbandes.

(2) Er berät insbesondere über:

1. Haushaltsplan und Investitionsprogramm,

2. den Stellenplan für das Landesjugendamt,

3. Stellungnahme vor Bestellung (Wahl) der Leiterin/des Leiters der Verwaltung des Landesjugendamtes,

4. Stellungnahme zur Abgrenzung der Aufgaben des Landesjugendamtes von den Aufgaben anderer Stellen der Verwaltung des Landschaftsverbandes,

5. Fachplanungen und Einzelprojekte.

(3) Er entscheidet über:

1. Zuschüsse und Darlehen für Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe im Rahmen der von Bund, Land und von der Landschaftsversammlung bereitgestellten Mittel. Er kann die Entscheidung über bestimmte Zuschüsse und Darlehen oder bis zu einer bestimmten Bewilligungssumme auf die Verwaltung des Landesjugendamtes übertragen und das Verfahren dafür näher regeln.

2. Richtlinien, Grundsätze und Empfehlungen für die

a)Tätigkeit der Jugendämter und die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe,

b) erzieherische Hilfe und Heimaufsicht,

c) Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe,

d) Wahrnehmung der Aufgaben des Landesjugendamtes.

3. die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 25 Abs. 1 Ziffer 2 AG-KJHG,

4. die Bildung von beratenden Unterausschüssen für einzelne Angelegenheiten des Landesjugendamtes.

(4) Vor jeder Entscheidung der Landschaftsversammlung oder des Landschaftsausschusses zu Angelegenheiten der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe soll er gehört werden. Er hat das Recht, dort Anträge zu stellen.

(5) Er nimmt zugleich die Aufgaben eines Fachausschusses im Sinne der Landschaftsverbandsordnung wahr.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 756.

Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 30), in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001.