Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 30), in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

 

§ 4
Stimmberechtigte Mitglieder

(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören 20 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der/ des Vorsitzenden an. Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu wählen oder zu ernennen.

(2) Die Landschaftsversammlung wählt 12 Mitglieder und deren Stellvertreter. Auf die Wahl ist § 17 der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland und ihrer Ausschüsse vom 19. Januar 1995, zuletzt geändert durch Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland vom 27. September 2001, anzuwenden. Unter den Mitgliedern und deren Stellvertreter sollen sich befinden:

1. Mitglieder der Landschaftsversammlung;

2. Mitglieder von Jugendhilfeausschüssen im Bezirk des Landschaftsverbandes Rheinland;

3. Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren oder tätig sind.

(3) Die im Bezirk des Landschaftsverbandes wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe schlagen weitere 16 Personen als stimmberechtigte Mitglieder und deren Stellvertreter vor. Aus diesen Vorschlägen ernennt die oberste Landesjugendbehörde 8 stimmberechtigte Mitglieder und ihre Stellvertreter für die Wahlzeit der Landschaftsversammlung nach Einholung einer Stellungnahme des Landschaftsausschusses. Bei der Ernennung sind Vorschläge der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Landschaftsverbandes angemessen zu berücksichtigen.

(4) Die nach Absatz 3 vorschlagsberechtigten Träger der freien Jugendhilfe werden von der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes durch öffentliche Bekanntmachung auf die Neubildung des Landesjugendhilfeausschusses und ihr Vorschlagsrecht hingewiesen. Dabei ist eine Frist anzugeben, in der die Vorschläge eingegangen sein müssen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung und soll mindestens 1 Monat betragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 756.

Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 30), in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001.