Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 30), in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

 

§ 5
Beratende Mitglieder

(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an:

1. die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung;

2. die Leiterin/der Leiter des Landesjugendamtes oder deren Stellvertretung;

3. eine Vertreterin/ein Vertreter der Gesundheitsverwaltung, die/der von der obersten Landesgesundheitsbehörde bestellt wird;

4. eine Richterin/ein Richter oder eine Beamtin/ein Beamter der Justizverwaltung, die/der von der obersten Landesjustizbehörde bestellt wird;

5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulverwaltung, die/der von der obersten Landesschulbehörde bestellt wird;

6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Präsidentin/dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes bestellt wird;

7. je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde; sie werden von den zuständigen Stellen dieser Religionsgemeinschaften bestellt.

(2) Für jedes beratende Mitglied nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 7 ist eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu bestellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 756.

Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 30), in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001.