Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 30), in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

 

§ 7
Ende der Mitgliedschaft, Ersatzmitglieder

(1) Die Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuss endet mit Ablauf der Wahlzeit der Landschaftsversammlung. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben jedoch ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentreten des neugebildeten Landesjugendhilfeausschusses weiter aus.

(2) Mitgliedschaft und stellvertretende Mitgliedschaft erlöschen

1. durch Verlust der Wählbarkeit in eine örtliche Gemeindevertretung im Bezirk des Landschaftsverbandes Rheinland;

2. durch Niederlegung des Mandates;

3. bei den Mitgliedern nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 durch Ausscheiden aus der Landschaftsversammlung;

4. bei den Mitgliedern nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 durch Ausscheiden aus dem örtlichen Jugendhilfeausschuss.

(3) Scheidet ein Mitglied (Stellvertreter) vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied (Ersatzstellvertreter) für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied (den ausgeschiedenen Stellvertreter) vorgeschlagen hatte, zu ernennen oder zu wählen. Bis zur Ernennung oder Wahl werden die Rechte des ausgeschiedenen Mitglieds vom stellvertretenden Mitglied ausgeübt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 756.

Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 30), in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001.