Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 30), in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

 

§ 10
Unterausschüsse

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss kann für einzelne Aufgaben des Landesjugendamtes beratende Unterausschüsse aus seinen Mitgliedern bilden.

(2) Die Unterausschüsse wählen die Vorsitzende/den Vorsitzenden und deren Stellvertretung, falls nicht der Landesjugendhilfeausschuss die Vorsitzende/den Vorsitzenden gewählt hat.

(3) Alle Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses erhalten die Niederschriften über die Sitzungen der Unterausschüsse.

(4) Im Übrigen gilt das Verfahren gemäß § 9 entsprechend.

III. Die Verwaltung des Landesjugendamts

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 756.

Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 30), in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001.