Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Grundlagen der Anstalt

(1) Die Westfälische Provinzial-Feuersozietät und die Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt, nachstehend Anstalten genannt, sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Die geschäftliche Tätigkeit der Anstalten ist nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebs.

(2) Die Rechtsverhältnisse der Anstalten bestimmen sich nach diesem Gesetz und nach ihren Satzungen.

(3) Die Anstalten haben ihren Sitz in Münster (Westfalen).

(4) Die Anstalten sind berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. Das Dienstsiegel trägt in der Inschrift den Namen der Anstalt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 780, geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284).

Fn 2

§ 4 geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV. NRW. S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002.