Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Stammkapital

(1) Die Anstalten haben ein Stammkapital, das durch Einzahlung oder aus Mitteln der Anstalt aufgebracht werden kann. Jeder Gewährträger hat einen Anteil am Stammkapital zu übernehmen. Die Stammkapitalanteile müssen übertragbar gestaltet sein. Das Stammkapital kann aus dem Jahresüberschuss verzinst werden.

(2) Die Höhe des Stammkapitals und die Höhe der Verzinsung regelt die Satzung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 780, geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284).

Fn 2

§ 4 geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV. NRW. S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002.