Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 8
Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung besteht aus den von den Gewährträgern entsandten Vertretern. Deren Stimmrechte müssen der verhältnismäßigen Beteiligung des Gewährträgers am Stammkapital entsprechen und können für jeden Gewährträger nur einheitlich ausgeübt werden. Die Anzahl der Mitglieder der Gewährträgerversammlung sowie die innere Organisation der Gewährträgerversammlung wird durch die Satzung geregelt.

(2) Die Gewährträgerversammlung entscheidet nach Beratung durch den Verwaltungsrat über:

1. den Erlass und die Änderung der Satzung sowie die Auflösung der Anstalt,

2. die Aufnahme weiterer Gewährträger,

3. die Veränderung des Stammkapitals,

4. Beschlüsse gemäß § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes,

5. die Verwendung des Jahresüberschusses,

6. die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrats.

(3) Die Gewährträger können das operative Geschäft der Anstalten auf eine oder mehrere Kapitalgesellschaften übertragen, an denen die übertragenden Anstalten die Kapitalmehrheit erhalten, sowie die Anstalten entsprechend den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vereinen oder ihre Rechtsform ändern.

(4) Der Erlass und die Änderung der Satzung, die Auflösung der Anstalt, die Vereinigung der Anstalten sowie eine Änderung der Rechtsform müssen mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der Stimmen beschlossen werden.

(5) Beschlüsse gemäß Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Satzung und Satzungsänderungen sind von den Anstalten unter Hinweis auf die erteilte Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt von Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt zu machen.

(6) Die Gewährträgerversammlung vertritt die Anstalt gegenüber den Verwaltungsratsmitgliedern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 780, geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284).

Fn 2

§ 4 geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV. NRW. S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002.