Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Durchführung der Ausgliederung

Die Organe der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät führen die zum Vollzug der Ausgliederung des operativen Geschäfts erforderlichen Schritte entsprechend ihren Zuständigkeiten durch.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 789.