Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

2 / 4

§ 2
Durchführung der Umstrukturierungsmaßnahmen

(1)Die Organe der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät und der Westfälischen Provinzial Lebensversicherungsanstalt führen die für den Vollzug der Vereinigung erforderlichen Schritte entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten durch.

(2) Das Umwandlungsgesetz findet entsprechende Anwendung. Insbesondere erfolgt die Übertragung des Vermögens der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt auf die Westfälische Provinzial-Feuersozietät im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 790.