Historische SGV. NRW.

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Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 (§ 7 Satz 2) außer Kraft getreten.

 

§ 2

(1)Einen Härteausgleich erhalten örtliche Träger der Sozialhilfe, sofern

a) ihre Strukturmesszahl (§ 3) im Ausgleichsjahr um 10 vom Hundert oder mehr und

b) ihr Beteiligungswert (§ 4) im Ausgleichsjahr um 25 vom Hundert oder mehr
über dem jeweiligen Durchschnitt der Werte aller örtlichen Träger der Sozialhilfe im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe liegt.

(2) Der Härteausgleich erfolgt gesondert für jedes Kalenderjahr, in dem die örtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß § 7 Satz 1 AG BSHG NRW zu den Aufwendungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Hilfe zur Pflege (Abschnitt 3, Unterabschnitt 10 des Bundessozialhilfegesetzes) für die in § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes genannten Personen beitragen (Ausgleichsjahr).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 810. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 (§ 7 Satz 2) außer Kraft getreten.