Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Aufgaben des LWL-Rechnungsprüfungsamtes

(1) Das LWL-Rechnungsprüfungsamt hat gemäß § 103 Absatz 1 GO NRW folgende gesetzliche Aufgaben:

a) Die Prüfung des Jahresabschlusses (§ 101 GO NRW),

b) die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Absatz 1 Nummer 2 GO NRW benannten Sondervermögen (Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen),

c) die Prüfung des Gesamtabschlusses (§ 116 GO NRW),

d) die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,

e) die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung des Landschaftsverbandes und seiner Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen,

f) bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) des Landschaftsverbandes und seiner Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,

g) die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung,

h) die Prüfung von Vergaben.

(2) Dem LWL-Rechnungsprüfungsamt werden gemäß § 103 Absatz 2 GO NRW folgende Aufgaben übertragen:

a) die Prüfung der buchungs- und zahlungsbegründenden Belege, wobei Umfang und Zeitabschnitt von der Leiterin/dem Leiter des LWL-Rechnungsprüfungsamtes bestimmt werden,

b) die Prüfung der Verwaltung und der Sondervermögen auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten,

c) die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlussprüfung nach § 106 GO NRW mit abzustellen ist,

d) die Prüfung der Verwaltung des eigenen Geldes der in den Einrichtungen des Landschaftsverbandes betreuten Personen,

e) die Prüfung der Handkassen,

f) die Prüfungen von Baumaßnahmen und Bauabrechnungen sowie von Grundstücksangelegenheiten,

g) die Beratung der Verwaltung und Mitwirkung in Projekten,

h) die Mitwirkung bei der Aufklärung von Korruptions- und Manipulationsvorfällen sowie von Fehlbeständen im Vermögen des Landschaftsverbandes,

i) die Visaprüfung bei Insolvenzverfahren,

j) die Prüfung der Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen-Lippe,

k) die Prüfung von selbstständigen Einrichtungen, soweit dem Landschaftsverband die Trägerschaft oder Geschäftsführung obliegt oder diese von ihm übernommen worden ist, sowie in den Fällen, in denen die Prüfung durch Vereinbarung übernommen worden ist.

(3) Das LWL-Rechnungsprüfungsamt ist nicht berechtigt, in Verwaltungsgeschäfte einzugreifen oder Weisungen für den Geschäftsbetrieb zu erteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 814; geändert durch SatzÄnd. vom 22. April 2010 (GV. NRW. S. 266), in Kraft getreten am 8. Mai 2010.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 7. Dezember 2001.