Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2

(1) Die im Landesdienst stehenden Beamtinnen und Beamte, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, die bislang in der Abteilung Höxter der Universität-Gesamthochschule Paderborn tätig waren, sind Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter an der Fachhochschule.

(2) Die in die Studiengänge der Abteilung Höxter der Universität-Gesamthochschule Paderborn eingeschriebenen Studierenden, Zweithörer und Zweithörerinnen sowie Gasthörerinnen und Gasthörer sind durch die Fachhochschule übernommen.

(3) Die Mitglieder der Fachbereiche in der Abteilung Höxter der Universität-Gesamthochschule Paderborn und die diesen Fachbereichen zugeordneten Angehörigen bleiben den entsprechenden Fachbereichen der Fachhochschule als Mitglieder und Angehörige zugeordnet.

(4) Die Universität-Gesamthochschule Paderborn übermittelt die für die Fortsetzung des Betriebs der Abteilung Höxter erforderlichen personenbezogenen und sonstigen Daten an die Fachhochschule.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 812.

Fn 2

Artikel IV d. Gesetzes zur Neuordnung der Fachhochschulen neu gefasst durch Artikel 49 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.