Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Kosten für die Umstellung
analoger Karten und Pläne in digitale Form

(1) Für Leistungen, die der Herstellung digitaler Karten, Pläne, Leitungsdokumentationen o.ä. aus vorhandenen analogen Nachweisen dienen, sind Kosten nach den Absätzen 2 bis 6 zu erheben.

(2) Es sind zu berechnen:

1. für die Erfassung des Karten- oder Planinhalts

a) von Text, Nummer, Signatur oder sonstiger Bezeichnung, je Punkt

1,35 Euro

b) der umzustellenden Gebietsfläche, je Hektar

6,30 Euro

2. für den Austausch vorhandener gegen digitalisierte Koordinaten

a) bei Anwendung automatisierter Verfahren, je Punkt

0,05 Euro

b) bei Anwendung interaktiv-manueller Verfahren, je Punkt

2,50 Euro

(3) Mit den Kosten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) sind neben den reinen Digitalisierungsarbeiten die nachstehenden Arbeitsabschnitte abgegolten. Bei Wegfall einzelner Arbeitsabschnitte vermindern sich diese Kosten um die angegebenen

v.H.-Sätze

1. Objektbildung durch Verbindung von Geometrie, Symbolen und Texten zu einem logischen Zusammengehörigkeitsbegriff unter Hinzufügung von durchschnittlich zwei beschreibenden Parametern

12 v.H.

2. Erfassung der geometrischen Bedingungen aus der Digitalisierungsvorlage nach Augenschein, nach Eintragungen in der Digitalisierungsvorlage oder durch automatisierte Verfahren

6 v.H.

3. Kartenhomogenisierung in einem Gesamtausgleichungsverfahren mit gleichzeitiger Berücksichtigung der geometrischen Bedingungen (integriertes Verfahren) oder in Einzelschritten unter Wiederherstellung der geometrischen Bedingungen durch ein abschließendes Ausgleichungsverfahren (nicht-integriertes Verfahren)

30 v.H.

4. Hinzuziehung von Vermessungsrissen zur Ermittlung geometrischer Bedingungen oder zur Konstruktion von Grundrisselementen nach Vermessungszahlen (z.B. Splissflurstücke, bei grenznaher oder enger Bebauung, bei der Erfassung von Leitungen u.a.)

17 v.H.

(4) In den Kosten nach den Absätzen 2 und 3 sind enthalten:

1. Abgabe aller entstandenen digitalen Datenbestände in maschinenlesbarer Form (Punkt- und Grundrissdateien)
2. Auszeichnungen der digitalen Daten im Maßstab der Ursprungskarte oder in einem vom Auftraggeber gewünschten Maßstab als Prüfplots
3. Vollständiger Nachweis aller Transformationen einschließlich des Nachweises der Behandlung der Restklaffungen, ggf. unter Beifügung eines Prüfplots.

(5) Zu den Kosten nach den Absätzen 2 und 3 können bei entsprechender vorheriger schriftlicher Vereinbarung Zuschläge erhoben werden, wenn die Umstellungsarbeiten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern oder zusätzliche Arbeiten auszuführen sind. Die Zuschläge betragen:

1. für unverhältnismäßig hohen Aufwand wegen geringer Qualität der Digitalisierungsvorlagen

bis zu 15 v.H.

2. für umfangreiche Bereinigungen der für die Umstellungsarbeiten bereitgestellten Koordinatendateien

bis zu 10 v.H.

(6) Für die sich nach den Absätzen 2, 3 und 5 ergebenden Kosten kann im Einvernehmen mit dem Auftraggeber ein Pauschalbetrag berechnet werden, wenn sich die kostenbestimmenden Faktoren aus Vorausschätzungen ermitteln lassen. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu schließen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 47; geändert durch VO vom 27.5.2004 (GV. NRW. S. 286), in Kraft getreten am 1. September 2004; Artikel 96 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 14 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten am 21. November 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 6. Februar 2002.

Fn 3

§ 7 Satz 1 geändert durch VO vom 27.5.2004 (GV. NRW. S. 286), in Kraft getreten am 1. September 2004.

Fn 4

§§ 10 u. 11 werden zum neuen § 10 gefasst durch Artikel 96 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel 14 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten am 21. November 2009.

Fn 5

§ 8 aufgehoben durch Artikel 14 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten am 21. November 2009.