Historische SGV. NRW.

16 / 50

Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.

 

§ 16
Baumaßnahmen, Beschaffungen,
Entwicklungsvorhaben (Investitionen)

(1) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen, Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben (Investitionen) von erheblicher finanzieller Bedeutung dürfen erst dann veranschlagt werden, wenn Konzepte und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung, die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan sowie die Folgekosten (Unterhaltungs- und Personalkosten) ersichtlich sind.

(2) Ausnahmen von Abs. 1 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und wenn aus einer späteren Veranschlagung dem WDR ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist zu begründen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 60.

Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.