Historische SGV. NRW.
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§ 17
Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel
Im Betriebshaushaltsplan können in angemessener Höhe
1. Verfügungsmittel des Intendanten,
2. Verstärkungsmittel
veranschlagt werden.
Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar.
GV. NRW. 2002 S. 60. Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019. |
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SGV. NRW. 2251. |