Historische SGV. NRW.
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§ 24
Sperrvermerke,
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Haushaltsansätze, zu deren Lasten aus besonderen Gründen zunächst noch
keine Aufwendungen geleistet oder noch keine Verpflichtungen eingegangen werden
sollen, sind im Haushaltsplan in der erforderlichen Höhe als gesperrt zu
bezeichnen.
Die Aufhebung des Sperrvermerks bedarf der im Haushaltsplan vorgesehenen
Zustimmung.
(2) Im Stellenplan (§ 10) sind Planstellen als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
(3) Im Stellenplan sind Planstellen als künftig umzuwandelnd (ku) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Vergütungsgruppe umgewandelt werden können.
Abschnitt V
Rücklagen
GV. NRW. 2002 S. 60. Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019. |
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SGV. NRW. 2251. |