Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.

 

§ 32
Überplanmäßiger Stellenbedarf

(1) Die Schaffung von zusätzlichen Planstellen außerhalb des Haushaltsplans ist nur zulässig, wenn ein unvorhergesehener und unabweisbarer Bedarf besteht.

(2) Der Intendant legt diesen über- oder außerplanmäßigen Planstellenbedarf gem. Absatz 1 dem Verwaltungsrat zur Prüfung vor.

(3) Der Verwaltungsrat leitet den Antrag mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Rundfunkrat zur Entscheidung zu.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 60.

Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.