Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Inhalt und Form der Emissionserklärung

(1) In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe, die in Anhang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Werden Schwellenwerte nicht überschritten oder fällt kein Abwasser an, ist dies der zuständigen Behörde für den erstmaligen Erklärungszeitraum mitzuteilen. Werden Emissionen in öffentliche Abwasseranlagen oder Abwasseranlagen Dritter eingeleitet, kann der Erklärungspflichtige zusätzlich die Jahresfracht angeben, die durch die weitere Behandlung in diesen Anlagen erreicht wird. Im übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anhang 3 zu dieser Verordnung.

(2) Die zuständige Behörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 68; geändert durch Artikel 105 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 2

Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Abl. Nr. L 257 S. 26) in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregister (Abl. EG Nr. L 192 S. 36)

Fn 3

§ 6 Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 105 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 2 Satz 3 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.