Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1
Grundsätze, Beurteilungsarten

(1) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen von Richterinnen und Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit sowie von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten des Landes Nordrhein-Westfalen. Einzelheiten zu dieser Verordnung werden in einer Verwaltungsvorschrift geregelt.

(2) Dienstliche Beurteilungen sind unter Beachtung der richterlichen Unabhängigkeit und der Stellung der Staatsanwaltschaften als Organe der Rechtspflege zu erstellen.

(3) Dienstliche Beurteilungen erfolgen in regelmäßigen Zeitabständen (Regelbeurteilungen) und nach Maßgabe des § 3 aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen). Sie erfolgen durch die dazu bestimmte dienstvorgesetzte Stelle und als weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) nach Maßgabe der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM vom 4. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 652) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die dienstliche Beurteilung erfolgt unter Verwendung eines Beurteilungsformulars, dessen Form, Inhalt und Ausgestaltung in der Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 2 festgelegt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1104).