Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

2 / 14

§ 2
Regelbeurteilungen

(1) Vor der Ernennung auf Lebenszeit erfolgt eine Regelbeurteilung nach Ablauf einer Probezeit von sechs, achtzehn und sechsunddreißig Monaten und alsdann alle zwei Jahre. Von einer Regelbeurteilung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag bereits eine Anlassbeurteilung wegen der Bewerbung um ein Eingangsamt erstellt wurde.

(2) Nach der Ernennung auf Lebenszeit erfolgt eine Regelbeurteilung alle vier Jahre zum Stichtag 1. Juni.

(3) Eine Regelbeurteilung erfolgt nicht für

1. Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte sowie Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte,

2. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die
a) das 50. Lebensjahr vollendet haben und beantragen, nicht beurteilt zu werden, oder
b) das 55. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nicht beantragen, beurteilt zu werden,

3. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte während der Dauer einer Erprobung im Sinne des § 14 Absatz 6 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, deren tatsächliche Tätigkeit im Durchschnitt des Beurteilungszeitraums unterhalb von 20 Prozent der regelmäßigen Dienstzeit lag, ist die Verpflichtung zur Nachzeichnung entsprechend § 9 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1104).