Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Anlassbeurteilungen

(1) Eine Anlassbeurteilung erfolgt bei jeder Bewerbung um ein Eingangsamt oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts (Beförderungsamt), es sei denn, das Ende des Beurteilungszeitraums der letzten dienstlichen Beurteilung, die eine Prognose für das angestrebte Statusamt bereits enthält, liegt nicht mehr als sechs Monate zurück und eine davon abweichende Beurteilung ist nicht veranlasst.

(2) Eine Anlassbeurteilung erfolgt zudem

1. zum Beginn einer mindestens sechs Monate dauernden Abordnung oder Zuweisung oder eines mindestens sechs Monate dauernden Dienstleistungsauftrags sowie bei Beendigung einer solchen Abordnung oder Zuweisung oder eines solchen Dienstleistungsauftrags; dies gilt nicht, wenn

a) das Ende des Beurteilungszeitraums der letzten dienstlichen Beurteilung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt und eine davon abweichende Beurteilung nicht veranlasst ist,

b) die Abordnung innerhalb des Bezirks derselben dienstvorgesetzten Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM erfolgt oder

c) der Dienstleistungsauftrag an eine Richterin oder einen Richter auf Probe innerhalb des Bezirks derselben dienstvorgesetzten Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM erteilt wird,

2. bei einer Versetzung; dies gilt nicht, wenn

a) das Ende des Beurteilungszeitraums der letzten dienstlichen Beurteilung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt und eine davon abweichende Beurteilung nicht veranlasst ist,

b) die Versetzung innerhalb des Bezirks derselben dienstvorgesetzten Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM erfolgt oder

c) die oder der zu Beurteilende seit der letzten dienstlichen Beurteilung nur im aufnehmenden Geschäftsbereich tätig gewesen ist,

3. nach Beendigung einer Erprobung im Sinne des § 14 Absatz 6 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes, es sei denn, die Erprobung wird vor Ablauf von drei Monaten abgebrochen,

4. auf Aufforderung des für Justiz zuständigen Bundesministeriums anlässlich der Bundesrichterwahlen und

5. zum Beginn einer mindestens zwölf Monate dauernden beschäftigungslosen Elternzeit, vollständigen Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Antrag der oder des zu Beurteilenden.

(3) Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrags sind, soweit erforderlich, ferner rechtzeitig vor Ablauf der in § 22 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 23 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Fristen zu beurteilen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1104).