Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Bewertung

(1) Die Hauptmerkmale sind anhand der ihnen zugeordneten Untermerkmale in textlicher Form zu bewerten und jeweils mit einer Zwischennote zu versehen (Zwischenbewertung). Die dienstliche Beurteilung ist mit einer zusammenfassenden Würdigung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung und einer diesbezüglichen Gesamtnote (Gesamturteil) abzuschließen. Das Gesamturteil ist aus den vier Zwischenbewertungen unter Würdigung ihrer Gewichtung und nicht als arithmetisches Mittel zu bilden. Dabei kommt den Zwischenbewertungen der Hauptmerkmale nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 4 zusammenbetrachtet ein größeres Gewicht zu als den zusammenbetrachteten Zwischenbewertungen der Hauptmerkmale nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 3. Das Hauptmerkmal nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 ist umso gewichtiger, je größer der Umfang der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Führungs- und Leitungsaufgaben ist. Aus der Begründung des Gesamturteils muss sich die im Einzelfall vorgenommene Gewichtung der vier Zwischenbewertungen ergeben.

(2) Zwischen- und Gesamtnoten sind:

hervorragend:
13 - 15 Punkte,

erheblich über dem Durchschnitt:
10 - 12 Punkte,

überdurchschnittlich:
7 - 9 Punkte,

den Anforderungen entsprechend:
4 - 6 Punkte,

unterdurchschnittlich:
1 - 3 Punkte,

ungenügend:
0 Punkte.

Zu verwenden sind ganze Punktwerte. Andere Bewertungen oder Zusätze sind unzulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1104).