Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 7
Zusätzliche Bestimmungen für Anlassbeurteilungen

(1) Bei einer Anlassbeurteilung nach § 3 Absatz 1 ist ausgehend von dem Gesamturteil über die im Beurteilungszeitraum gezeigte Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eine Prognose der für das angestrebte Amt zu erwartenden Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Eignung im weiteren Sinne) der oder des zu Beurteilenden abzugeben. Maßstab für die Prognose ist das angestrebte Statusamt unter Berücksichtigung der Anforderungsprofile nach § 8.

(2) Bei einer Anlassbeurteilung nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 ist ausgehend von dem Gesamturteil eine Prognose der zu erwartenden Eignung im weiteren Sinne für jedes typischerweise erste Beförderungsamt des betreffenden Dienstzweiges oder der betreffenden Gerichtsbarkeit, dessen Übertragung eine Erprobung voraussetzt, anzugeben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Grad der Eignung im weiteren Sinne ist zusammenfassend zu bewerten und zwar mit

hervorragend geeignet:
13 - 15 Punkte,

besonders gut geeignet:
10 - 12 Punkte,

gut geeignet:
7 - 9 Punkte,

geeignet:
4 - 6 Punkte,

nicht geeignet:
0 - 3 Punkte.

§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1104).