Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Anforderungsprofile

(1) Für jedes Eingangs- und Beförderungsamt wird ein Anforderungsprofil in der Verwaltungsvorschrift nach § 1 Absatz 1 Satz 2 erstellt.

(2) Die Anforderungsprofile nach Absatz 1 beschreiben idealtypische Qualifikationen und enthalten keine konstitutiven Merkmale. Sie sind insoweit verbindlich, als die dienstliche Beurteilung einschließlich der Prognose nach § 7 Absatz 1 und 2 an ihnen ausgerichtet werden muss. Weniger entwickelte Qualifikationen können dabei durch andere stärker ausgeprägte Qualifikationen kompensiert werden; als fehlend festgestellte Qualifikationen können nur ausnahmsweise kompensiert werden. Qualifikationen, die von der oder dem zu Beurteilenden aufgrund einer Schwerbehinderung nicht erfüllt werden können, bleiben außer Betracht.

(3) Soweit Anforderungsprofile eine bestimmte Bewährungs- oder Verwendungszeit vorsehen, gilt für die Berechnung dieser Zeit eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes als volle Arbeitszeit. Bei einer geringeren Teilzeitbeschäftigung ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur Beschäftigung mit 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Fall einer teilweisen Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit wegen der Mitgliedschaft in einem Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie für den Fall einer teilweisen Freistellung von Rechtsprechungs- oder staatsanwaltlichen Aufgaben zur Wahrnehmung von Aufgaben der Justizverwaltung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1104).