Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

9 / 14

§ 9
Beurteilungs- und Überbeurteilungszuständigkeit

(1) Die dienstliche Beurteilung obliegt derjenigen Stelle, die am Ende des Beurteilungszeitraums dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM ist. Die Zuständigkeit für die Überbeurteilung richtet sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 10 und § 7 Absatz 2 Nummer 3 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM.

(2) Im Verhinderungsfall ist die Vertreterin oder der Vertreter zuständig. Hat die Vertreterin oder der Vertreter im Vergleich zu der oder dem zu Beurteilenden ein gleichrangiges oder niedrigeres Statusamt inne, ist die Beurteilung im Fall einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung von der gemäß § 8 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in der jeweils geltenden Fassung nächsthöheren dienstvorgesetzten Stelle zu erstellen.

(3) Im Fall der Abordnung an eine Stelle außerhalb des Geschäftsbereichs des für Justiz zuständigen Ministeriums oder der Zuweisung einer Tätigkeit bei einer solchen Stelle obliegt die dienstliche Beurteilung vorbehaltlich des Absatzes 4 der letzten dienstvorgesetzten Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag der Stelle einzuholen, bei der die oder der zu Beurteilende tätig ist.

(4) Erfolgt die Abordnung an eine Stelle außerhalb des Geschäftsbereichs des für Justiz zuständigen Ministeriums oder die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer solchen Stelle zum Zwecke der Erprobung, obliegt die dienstliche Beurteilung wegen der Beendigung der Erprobung den in § 2 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 6 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM genannten dienstvorgesetzten Stellen für die zu Beurteilenden ihres Geschäftsbereichs. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag der Stelle einzuholen, bei der die Erprobung erfolgt ist.

(5) Die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die an das für Justiz zuständige Ministerium abgeordnet sind, obliegt in allen Fällen dem für Justiz zuständigen Ministerium.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1104).