Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

11 / 14

§ 11
Besonderheiten in der Arbeitsgerichtsbarkeit

(1) Abweichend von § 2 Absatz 2 wird der Stichtag der Regelbeurteilungen durch das Datum der Lebenszeiternennung bestimmt.

(2) Die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts oder der Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts soll in das Beurteilungsverfahren einbezogen werden. Die Möglichkeit, weitere Dezernentinnen oder Dezernenten in das Beurteilungsverfahren einzubeziehen, bleibt hiervon unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1104).