Historische SGV. NRW.
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§ 7
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden
(1) Jede Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 90 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl gemäß § 8 und der maßgeblichen Steuerkraftmesszahl gemäß § 9.
(2) Erreicht oder überschreitet die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.
In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1110). |
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