Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 8
Zusätzliche Ausgaben des Landes und der Kommunen
im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung
von Flüchtlingen und Asylbewerbern

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags in die Leistung von zusätzlichen Ausgaben zur Entlastung der Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern einzuwilligen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, die bei den Haushaltsansätzen noch nicht berücksichtigt sind. Entsprechendes gilt bei der Bereitstellung von zusätzlichen Finanzhilfen des Bundes für Belastungen, die vom Land zu tragen sind. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die Verausgabung der Bundesmittel erforderlichen Haushaltstitel, sofern diese noch nicht vorhanden sind, einzurichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. 2022 S. 1137).
Obsolet.