Historische SGV. NRW.

10 / 38

Obsolet.

 

§ 8a
Umsetzung von Vorhaben mit zweckgebundenen Mitteln des Bundes

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags, in die Leistung von zusätzlichen Ausgaben mit Mitteln des Bundes oder anderer Länder einzuwilligen, wenn und soweit hierfür unmittelbar oder mittelbar zusätzliche Finanzmittel des Bundes oder anderer Länder zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die Vereinnahmung und Verausgabung erforderlichen Haushaltsstrukturen (Haushaltstitel, Haushaltsvermerke und Verpflichtungsermächtigungen), sofern diese noch nicht vorhanden sind, einzurichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. 2022 S. 1137).
Obsolet.