Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 23
Finanzhilfen zur Finanzierung schienengebundener
Infrastrukturprojekte im Rheinischen Revier

Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und mit der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses sowie des Ausschusses für Verkehr des Landtags

1. im Rahmen der Realisierung von Schienenprojekten im Rheinischen Revier einen Vertrag über die grundsätzliche Regelung der Finanzierung mit dem Bund zu schließen sowie

2. auf der Grundlage der entsprechenden bundesgesetzlichen Regelungen, eines hierauf basierenden Zuwendungsbescheides des Bundes und der unter Nummer 1 genannten vertraglichen Regelung Verpflichtungen für das Land bis zu 900 000 000 Euro einzugehen, sich ab 2025 an den Kosten der Schienen-Infrastrukturfinanzierung im Rahmen der sogenannten „Westspange“ zu beteiligen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. 2022 S. 1137).
Obsolet.