Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 24
Epidemie

Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und des für Haushalt und Finanzen zuständigen Ausschusses des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen zur Bekämpfung einer Epidemie Beschaffungen in dem für die Versorgung der Bevölkerung des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlichen Umfang bis zu einem Betrag in Höhe von 2 500 000 000 Euro vorzunehmen.

Abschnitt 7
Haushaltsentwicklung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. 2022 S. 1137).
Obsolet.