Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Errichtung

Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen Sondervermögen „Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine“.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1131).