Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 8
Auflösung

Das Sondervermögen kann erst nach vollständiger Tilgung durch Gesetz aufgelöst werden. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener Bestand fließt dem Landeshaushalt als allgemeine Deckung zu.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1131).