Historische SGV. NRW.
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§ 4
Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für Kultur und Wissenschaft zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
In Kraft getreten am 11. Januar 2023 (GV. NRW. S. 36). |
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