Historische SGV. NRW.
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§ 4
Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für Kultur und Wissenschaft zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
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In Kraft getreten am 11. Januar 2023 (GV. NRW. S. 36). |
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