Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 107 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 7
Form der Beihlife

Die zu gewährende Beihilfe wird als Pauschalbetrag je Hektar gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in Höhe von höchstens 50 v. H. der tatsächlich für die Maßnahme entstandenen Sach- und Arbeitskosten einschließlich einer Entschädigung für Einkommenseinbußen in den beiden ersten ertragslosen Jahren nach der Pflanzung festgesetzt. Die Höhe der Beihilfe ergibt sich aus dem Plan nach § 6.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 177;
Aufgehoben durch Artikel 107 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2125

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Juni 2002