Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben (außer §§ 29 bis 38 - als Zusatz unter VergabeVO NRW v. 30. Mai 2005 angefügt -) durch VO v. 30.5.2005 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2005.

 

§ 31 (Fn 8)
Bewerberinnen und Bewerber
mit Fachhochschulreife

Für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Fachhochschulreife gelten folgende Besonderheiten:

1. Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife wird für die Rangbestimmung der Bewerberinnen und Bewerber im allgemeinen Auswahlverfahren die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. Die Noten für die Fächer Religion,

Ethik, Musik, Kunsterziehung und Leibesübungen werden nur gewertet, soweit ein solches Fach als Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts des jeweiligen Fachbereichs Teil der schriftlichen Prüfung war. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

2. Die nach Nummer 1 zu bildende Durchschnittsnote wird von der Schule in dem Zeugnis der Fachhochschulreife oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Zeugnisse, die vor dem 1. April 1975 oder außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben wurden, ermittelt die Zentralstelle die Durchschnittsnote, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen ist.

3. Setzt der Erwerb der Fachhochschulreife neben dem Schulabschluss die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 gleichwohl zulässig, wenn mit dem Schulzeugnis zugleich eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt wird, dass die fachpraktische Ausbildung für die Zulassung zum Sommersemester spätestens am 31. März und für die Zulassung zum Wintersemester spätestens am 30. September abgeschlossen sein wird. Zulassungen und Einschreibungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die erfolgreiche Ableistung der fachpraktischen Ausbildung spätestens zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Hochschule nachgewiesen wird. Bei der Berechnung der Wartezeit gemäß § 17 bleibt der Zeitpunkt des Abschlusses dieser Ausbildung außer Betracht.

4. Setzt die berufliche Qualifikation die erfolgreiche Ableistung eines Berufspraktikums voraus, ist deren Berücksichtigung nach § 17 auch dann zulässig, wenn mit dem Zulassungsantrag eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die Berufsausbildung für die Zulassung zum Sommersemester spätestens am 31. März und für die Zulassung zum Wintersemester spätestens am 30. September abgeschlossen sein wird und dass das Kolloquium bestanden ist.

5. Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort 3 vom Hundert für Bewerberinnen und Bewerber abzuziehen, die die Voraussetzungen der Verordnung über den Zugang zu einem Fachhochschulstudium für in der beruflichen Bildung Qualifizierte vom 13. Januar 2003 (GV. NRW. S. 30) erfüllen. Diese Bewerberinnen und Bewerber sind nur in dieser Quote antragsberechtigt. Über die Zulassung entscheidet die Fachhochschule nach Maßgabe der Verordnung vom 13. Januar 2003.

6. Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beträgt die Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte in den Fachhochschulstudiengängen sowie in den Studiengängen, für die nur Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt sind, 5vom Hundert.

7. Wer am zentralen Vergabeverfahren (§ 1) für einen Studiengang beteiligt wird, ist für denselben Zulassungstermin von der Beteiligung am Vergabeverfahren für den gleichnamigen integrierten Studiengang ausgeschlossen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 188, geändert durch VO v. 16.6.2003 (GV. NRW. S. 324), in Kraft getreten am 1.6.2003; Anlage 2 geändert durch VO v. 20 11.2003 (GV. NRW. S. 722), in Kraftgetreten mit Wirkung vom 1. November 2003; geändert durch 3. VO v. 11. Juni 2004 (GV. NRW. S. 344); in Kraft getreten am 1. Juni 2004; 4. VO v. 11. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792); in Kraft getreten am 1. Dezember 2004; geändert durch Artikel 53 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 9 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005, 30.5.2005 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2005.

Aufgehoben (außer §§ 29 bis 38 - als Zusatz unter VergabeVO NRW v. 30. Mai 2005 angefügt -) durch VO v. 30.5.2005 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2005.

Fn 2

§ 35 Abs. 2 gestrichen durch VO v. 30.5.2005 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2005.

Fn 3

§ 29 Abs. 5 neu angefügt durch VO v. 16.6.2003 (GV. NRW. S. 324); in Kraft getreten am 1.6.2003.

Fn 4

§ 40 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§§ 7 Abs. 2, 12 Abs. 1 u. 17 Abs. 4 geändert durch 3. VO v. 11. Juni 2004; in Kraft getreten am 1. Juni 2004.

Fn 6

§ 40 Überschrift ergänzt und Abs. 3 angefügt durch Artikel 53 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 7

§ 8 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 9 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 8

§ 31 Nr. 5 neu gefasst durch VO 30.5.2005 (GV. NRW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2005.