Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben (außer §§ 29 bis 38 - als Zusatz unter VergabeVO NRW v. 30. Mai 2005 angefügt -) durch VO v. 30.5.2005 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2005.

 

§ 38
Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern

(1) Die verfügbaren Studienplätze werden in folgender Rangfolge vergeben:

1. An Bewerberinnen und Bewerber,

a) die in dem gewählten Studiengang nach den Vorschriften des Ersten, Dritten oder Vierten Teils dieser Verordnung vor dem Beginn von Nachrückverfahren für das erste Fachsemester zugelassen oder in einem niedrigeren Fachsemester eingeschrieben sind und innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, dass ihnen Studienleistungen und/oder Studienzeiten in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind, oder

b) denen aufgrund einer Ausbildung am Oberstufenkolleg an der Universität Bielefeld Zeiten und Leistungen in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind.

2. An Bewerberinnen und Bewerber, die in einer Einstufungsprüfung an der Hochschule die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben.

3. An Bewerberinnen und Bewerber, die im Zeitpunkt der Antragstellung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes für den gewählten Studiengang endgültig eingeschrieben sind oder vor diesem Zeitpunkt endgültig eingeschrieben waren.

4. An sonstige Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, dass ihnen Studienleistungen und/oder Studienzeiten aus einem anderen oder früheren Studium oder aus einem dem gewählten Studiengang entsprechenden Studium außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind.

(2) Sofern eine Auswahl innerhalb der Ranggruppen nach Absatz 1 erforderlich wird, bestimmt sich die Rangfolge in den Fällen der Nummern 1 und 2 nach dem Los, in den Fällen der Nummer 3 nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3. In den Fällen der Nummer 4 werden Bewerberinnen und Bewerber, die

a) bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben (§ 23 Abs. 1) oder

b) als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger in einem Studiengang mit einem Auswahlverfahren eingeschrieben sind, durch das Bewerberinnen und Bewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, oder

c) in einem anderen Studiengang in einem höheren Fachsemester eingeschrieben sind, für das eine Zulassungsbeschränkung besteht,

gegenüber den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern nachrangig zugelassen; im Übrigen entscheidet das Los.

(3) Der Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes ist mit den erforderlichen Unterlagen an die Hochschule zu richten. Der Zulassungsantrag muss für das Sommersemester bis zum 15. März, für das Wintersemester bis zum 15. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Dies gilt auch für einen Antrag im Sinne von § 8 Abs. 3.

(4) Die Hochschule bestimmt die Form der Anträge. Sie bestimmt auch, welche Unterlagen den Anträgen mindestens beizufügen sind.

(5) Ist einer Bewerberin oder einem Bewerber nach den Vorschriften des Ersten, Dritten oder Vierten Teils dieser Verordnung ein Studienplatz im ersten Fachsemester zugewiesen worden und hatte sie oder er im Zulassungsantrag für den im Zulassungsbescheid bezeichneten Studiengang geltend gemacht, dass sie oder er die Anrechnung von Studienleistungen und/oder Studienzeiten beantragt habe oder beantragen werde, gilt der Zulassungsantrag zugleich als frist- und formgerechter Zulassungsantrag für ein höheres Fachsemester bei der im Zulassungsbescheid bezeichneten Hochschule. Diese kann die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist verlangen.

(6) Sind nach Berücksichtigung aller frist- undformgerecht gestellten Zulassungsanträge noch Studienplätze verfügbar, werden auch solche Bewerbungen berücksichtigt, die nicht frist- oder formgerecht oder nicht mit den erforderlichen Unterlagen gestellt wurden. Wird unter diesen eine Auswahl erforderlich, entscheidet das Los.

(7) § 5 und § 26 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 188, geändert durch VO v. 16.6.2003 (GV. NRW. S. 324), in Kraft getreten am 1.6.2003; Anlage 2 geändert durch VO v. 20 11.2003 (GV. NRW. S. 722), in Kraftgetreten mit Wirkung vom 1. November 2003; geändert durch 3. VO v. 11. Juni 2004 (GV. NRW. S. 344); in Kraft getreten am 1. Juni 2004; 4. VO v. 11. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792); in Kraft getreten am 1. Dezember 2004; geändert durch Artikel 53 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 9 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005, 30.5.2005 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2005.

Aufgehoben (außer §§ 29 bis 38 - als Zusatz unter VergabeVO NRW v. 30. Mai 2005 angefügt -) durch VO v. 30.5.2005 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2005.

Fn 2

§ 35 Abs. 2 gestrichen durch VO v. 30.5.2005 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2005.

Fn 3

§ 29 Abs. 5 neu angefügt durch VO v. 16.6.2003 (GV. NRW. S. 324); in Kraft getreten am 1.6.2003.

Fn 4

§ 40 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§§ 7 Abs. 2, 12 Abs. 1 u. 17 Abs. 4 geändert durch 3. VO v. 11. Juni 2004; in Kraft getreten am 1. Juni 2004.

Fn 6

§ 40 Überschrift ergänzt und Abs. 3 angefügt durch Artikel 53 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 7

§ 8 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 9 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 8

§ 31 Nr. 5 neu gefasst durch VO 30.5.2005 (GV. NRW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2005.