Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Einstellungsverfahren

(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. tabellarischer Lebenslauf,

2. Zeugnis über den Nachweis mindestens der Fachhochschulreife,

3. Abschlusszeugnis eines Studiengangs gemäß § 4 (1), zumindest jedoch eine Bescheinigung des vorletzten Studiensemesters sowie gegebenenfalls über Zusatz- und andere Prüfungen,

4. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, oder einen Nachweis darüber, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine der gemäß § 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, geforderten Staatsangehörigkeiten besitzt,

5. Kopien von Zeugnissen der praktischen Tätigkeiten und Prüfungen seit der Schulentlassung.

(3) Über die Einstellung entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines geeigneten Auswahlverfahrens.

(4) Mit der Zusage der Einstellung ist der Termin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Nimmt die Bewerberin oder der Bewerber den dem Termin ohne triftigen Grund nicht wahr, verliert die Zusage ihre Gültigkeit.

(5) Vor der Einstellung sind der Einstellungsbehörde auf Anforderung vorzulegen:

1. beglaubigte Kopien der Personenstandsurkunden, mithin der Geburtsurkunde oder des Geburtsscheins, gegebenenfalls der Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde, der Geburtsurkunden oder der Geburtsscheine von Kindern,

2. Originale oder beglaubigte Kopien der in Absatz 2 Nummer 2,3 und 5 genannten Zeugnisse,

3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis der unteren Gesundheitsbehörde des Hauptwohnsitzes, das auch über das Seh- und Farbunterscheidungs- sowie das Hörvermögen Auskunft gibt und nicht älter als drei Monate ist,

4. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. S. 1229, ber. 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420) geändert worden, beziehungsweise bei europäischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern ein europäisches Führungszeugnis gemäß § 30b BZRG, der zuständigen Meldebehörde,

5. eine persönliche schriftliche Erklärung, dass keine gerichtlichen Vorstrafen vorliegen und kein gerichtliches Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und kein Disziplinarverfahren anhängig ist,

6. eine persönliche schriftliche Erklärung, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(6) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann kein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst hergeleitet werden.

Teil 2
Vorbereitungsdienst

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Februar 2023 (GV. NRW. S. 128).