Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Rechtsstellung, Ernennung, Bezüge und Beendigung
des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

(1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur Bauoberinspektoranwärterin oder zum Bauoberinspektoranwärter. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis bei erfolgreich absolvierter Laufbahnprüfung wird angestrebt.

(2) Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft unbeschadet besonderer Vorschriften die Einstellungsbehörde.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten nach den hierfür geltenden Vorschriften Anwärterbezüge.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung bestanden wird, an dem das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird oder durch Entlassung.

(5) Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

1. sie oder er sich durch eine Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten unwürdig erweist, im Dienst belassen zu werden oder

2. sie oder er die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder

3. zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Februar 2023 (GV. NRW. S. 128).