Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Dauer des bautechnischen Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich Erholungsurlaub 14 Monate. Er umfasst die gemäß § 9 im Ausbildungsplan genannten Ausbildungsabschnitte (Anlage 1) und die Prüfung nach § 15

(2) In den praktischen Ausbildungsabschnitten des Vorbereitungsdienstes kann auf Antrag aus den in § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Gründen eine Teilzeitbeschäftigung mit 75 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Wird Teilzeit für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes in Anspruch genommen, verlängert sich dieser um vier Monate. Im Falle eines Wechsels in Teilzeit während des Vorbereitungsdienstes kann die Ausbildungsbehörde diesen angemessen verlängern, höchstens jedoch um vier Monate. Über die Verlängerung setzt die Ausbildungsbehörde die Einstellungsbehörde in Kenntnis.

(3) Bei Dienstunfähigkeit, Sonderurlaub, Beschäftigungsverboten nach den Bestimmungen über den Mutterschutz für Beamtinnen, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich, mit Ausnahme des Erholungsurlaubs, kann die Ausbildung angemessen verlängert werden. Hierüber entscheidet die Ausbildungsbehörde und setzt die Einstellungsbehörde in Kenntnis.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Februar 2023 (GV. NRW. S. 128).