Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Gliederung und Inhalt des bautechnischen Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt im Ausbildungsplan (Anlage 1) geregelt sind und obliegt den dort genannten Ausbildungsstellen. Als Einführung in den Vorbereitungsdienst soll den Anwärterinnen und Anwärtern ein Überblick über die allgemeine Verwaltung sowie über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben der bautechnischen Landesverwaltung vermittelt werden. Dabei sollen ihnen die Ziele und die Gliederung der Ausbildung sowie des Ausbildungsstoffs erläutert und ein Ausblick sowie Hinweise auf die Laufbahnprüfung gegeben werden. Der Einführungslehrgang soll innerhalb des ersten Monats der Ausbildung stattfinden.

(2) Die Reihenfolge und Dauer der Ausbildungsabschnitte können aus wichtigen Gründen durch die Ausbildungsbehörde verändert werden. Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt in Seminaren und Lehrgängen. Die Lehrgänge werden im Einzelnen nach den im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde dem für Finanzen zuständigen Ministerium aufgestellten Lehr- und Stoffverteilungsplänen durchgeführt.

(3) Zur Begleitung der Anwärterinnen und Anwärter in den Ausbildungsstellen sollen in allen längeren Ausbildungsabschnitten mit den Ausbildungsbeauftragten regelmäßige Feedback-Gespräche stattfinden.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter haben einen Ausbildungsnachweis (Anlage 2) zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist monatlich der Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.

(5) Die Seminare und Lehrgänge sollen nach Möglichkeit mit den Seminaren und Lehrgängen der Referendarinnen und Referendare korrespondieren, die die Ausbildung im bautechnischen Referendariat absolvieren.

(6) Themenabhängig sollen gemeinsame Arbeitsgemeinschaften der Anwärterinnen und Anwärter mit den technischen Referendarinnen und Referendaren der Fachrichtungen Hochbau und Maschinen- und Elektrotechnik stattfinden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Februar 2023 (GV. NRW. S. 128).