Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 10
Beurteilung während der Ausbildung

(1) Nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte, die eine Mindestdauer von vier Wochen haben, ist durch die jeweilige Ausbildungsbeauftragte oder den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten eine Beurteilung zu erstellen. Die Beurteilung erfolgt unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach den Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter, ihren Befähigungen sowie ihrem allgemeinen dienstlichen Verhalten entsprechend der Beurteilungsmerkmale gemäß Anlage 3. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten und Mängel sind zu vermerken.

(2) Beurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen. Die Bewertung erfolgt nach der Bewertungsskala gemäß § 20 Absatz 4. Die Beurteilungen der praktischen Ausbildung werden unmittelbar nach den Ausbildungsabschnitten mit den Anwärterinnen und Anwärtern erörtert. Die Beurteilungen sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.

(3) Die Ausbildungsbehörde erstellt am Ende der Ausbildung eine abschließende fachpraktische Beurteilung über die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes aufgrund der erbrachten Leistungen und vorliegenden Beurteilungen sowie eigener Bewertungen.

(4) Zur Abschlussprüfung werden nur die Anwärterinnen und Anwärter zugelassen, welche die fachpraktische Beurteilung gemäß Absatz 3 mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließen. Die fachpraktische Gesamtnote wird in der Prüfungsleistung gewertet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Februar 2023 (GV. NRW. S. 128).