Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Urlaub

(1) Der Erholungsurlaub ist in dem Ausbildungsplan nach § 8 Absatz 2 in die praktischen Ausbildungsabschnitte einzuarbeiten. Es handelt sich nicht um einen verbindlichen Urlaubsplan. Erholungsurlaub kann nur in den praktischen Ausbildungsabschnitten gewährt werden. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes verbraucht wird.

(2) Die Ausbildungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen gewähren. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes soll in der Regel dadurch um nicht mehr als drei Monate verlängert werden.

Teil 3
Laufbahnprüfung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Februar 2023 (GV. NRW. S. 128).