Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 12
Zweck der Laufbahnprüfung

Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen oder Anwärter für die Laufbahn befähigt sind. Sie soll nachweisen, dass die Anwärterinnen oder Anwärter die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und in der Lage sind, diese Kenntnisse in Aufgabenbereichen der Laufbahn praxisbezogen anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Februar 2023 (GV. NRW. S. 128).