Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

13 / 28

§ 13
Zulassung zur Laufbahnprüfung

Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Zugelassen werden die Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß und erfolgreich abgeleistet haben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Februar 2023 (GV. NRW. S. 128).